Leserbrief zu "Betreten verboten" in der SZ vom 15.06.20

Aktuelles Gilching

Vielen Dank, dass Sie noch einmal mit einem ausführlichen Bericht die ärgerlichen Zugangssperren im Bereich des Guts Mamhofen thematisiert haben. Schade, dass Ihr Fotograf keine Bilder von den mit aufgeschütteten Wällen gesicherten Sperrschranken im Waldbereich machen konnte. Da kann man tastächlich überhaupt nicht halten, und müsste einen weiten Weg durch den Wald laufen, um zur Rückseite einer Schranke zu kommen. Diese Wälle und Schranken sind selbst für Wanderer kaum zu überwinden.

Die Selbstinzenierung der Frau Gräfin Bruges-von Pfuel und ihres Försters als Bewahrer einer heilen und unverschmutzten Natur möchte ich nicht unwidersprochen lassen. Der beliebte Passus der Bayerischen Verfassung, Art. 141 (3), gibt für das Thema Ihres Berichts eigentlich wenig her, abgesehen davon, dass es den Verfassungsvätern um Wilhelm Högner vermutlich nicht zuletzt darum ging, der Sozialbindung des Eigentums insbesondere für Großgrundbesitz Geltung zu verschaffen, mit Verfassungsrang. Natürlich bringt das gesetzlich garantierte Recht zum Erholen, Sport Treiben, Wandern, Radfahren, etc. in der freien Natur für die privaten Waldbesitzer Lasten und auch Kosten mit sich. Wenn die genannten Argumente der Gräfin, mit denen sie glaubt, diese Lasten abwehren zu dürfen, Schule machen würden, hätten praktisch alle privaten Waldbesitzer in der Region das Recht, den Zugang zu Ihrem Grundbesitz zu verbieten.

Der Verfassungsartikel ist nicht per se wirksam, er schafft kein von "Jedermann" einklagbares Recht. Für die rechtliche Geltung und auch die Durchsetzung des Betretungsrechts und die relativ engen Grenzen möglicher Einschränkungen dieses Rechts, ist das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG, hier Teil VI) mit der zugehörigen Verwaltungsvorschrift (BayVwV97443) zuständig. Allen interessierten Wanderern, Radlern und Reitern empfehle ich die Sichtung dieser im Internet leicht verfügbaren Texte. Auch wenn es darin ein paar Ecken und Kanten gibt, bietet es doch ausreichend Handhabe für eine gerichtsfeste Anordnung zur Beseitigung der durch Wälle gesicherten Sperren. Das wäre Aufgabe der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt oder einer der ihr übergeordneten Behörden.

Bei der Planung der Westumfahrung haben sich die beteiligten Behörden durchaus sehr um die Belange der Wanderer, Radler und Reiter bemüht, waren aber der Gräfin und ihren Anwälten nicht gewachsen. Die Gräfin hatte es nämlich in der Hand, durch Verweigerung von in jedem Fall benötigten Grundstücken den Bau der Westumfahrung um Jahre zu verzögern. Das Druckmittel ist jetzt weggefallen. Dass eine Enteignung für den Bau eines Radweges grundsätzlich nicht möglich wäre, ist wohl ein Gerücht. Das Verfahren ist vermutlich kompliziert und womöglich langwierig. Aber mit einigem öffentlichen Druck und reichlich Geduld wäre vielleicht sogar eine nachträgliche  Geh/Radweg-Untertunnelung der Westumfahrung bei Mamhofen durchsetzbar.

Peter Schmolck


Artikel: Betreten verboten

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