Benutzungspflicht für Radwege muß begründet sein

Aktuelles Radverkehr

Wegweisende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. November 2010 letztinstanzlich die Auffassung des ADFC bestätigt, dass die Anordnung einer Benutzungspflicht fuer Radwege nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen darf. "Die Radwegebenutzungspflicht ... stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs ... und eine Beschränkung der Benutzung der Straße ... dar." heisst es im gerichtlichen Leitsatz, der dazu auf §45 der Straßenverkehrsordnung verweist. Mit diesem Urteilsspruch ging ein acht Jahre dauernder Rechtsstreit zu Ende, der seinen Ursprung in Regensburg hat.

Wenn Sie sich in Erlangen umschauen, werden Sie bereits Reaktionen auf dieses Urteil bemerken: wo früher ein Zeichen 240 (gemeinsamer Rad-/Gehweg) oder 241 (getrennter Rad-/Gehweg) stand, ist heute entweder gar kein Schild oder ein "Radfahrer frei". Im Verlauf des Jahres werden noch weitere Wege "entschildert" werden. Das Straßenverkehrsamt der Stadt hat bereits von sich aus weitere Vorschläge in der städtischen Arbeitsgruppe Radverkehr eingebracht.

Letzte Meldung: Klaus Wörle, der mit seiner Klage den Grundstein für die wegweisende Entscheidung des BVerwG gelegt hat, erhält 2010 einen Sonderpreis des Wettbewerbs best for bike

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